BGBl. I Nr. 91/2018
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69dgeändertAbs 1
§ 69d.
(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 123 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 207/2009 2017/1001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.