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BGBl. I Nr. 92/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2018× zu Hagelversicherungs-Förderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hagelversicherungs-Förderungsgesetz 4 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 14.06.2016 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 46/2016 · danach: BGBl. I Nr. 92/2018 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 92/2018 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß § 1 bundesweit anbieten.
(2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus zu erfolgen.
(3) Die Länder haben die Förderung gemäß § 1 den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.