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BGBl. I Nr. 97/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2018× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 5381 § 0↗RIS↗
§ 2geändertÜberschrift; Abs 3
in Kraft 01.10.2012 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 63/2012 · danach: BGBl. I Nr. 97/2018 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 13.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 § 2↗RIS↗
Schußwaffen Schusswaffen
§ 2.
(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
… 3 unveränderte Absätze
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Schusswaffe
§ 2geändertAbs 1 Z 3; Abs 2; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2019 – 13.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 § 2↗RIS↗
in Kraft 14.12.2019 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 · danach: BGBl. I Nr. 56/2025 § 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Schusswaffen
§ 2.
(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorien Kategorie C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluß Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teile entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schußwaffen - Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind - –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.