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BGBl. I Nr. 97/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2018× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 5381 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 2 Z 2, Z 4; Abs 3
in Kraft 01.10.2012 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · danach: BGBl. I Nr. 97/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 13.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 § 35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35.
(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen Schusswaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen Schießsportausübende mit ungeladenen Waffen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2019 – 13.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 § 35↗RIS↗
in Kraft 14.12.2019 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 · danach: BGBl. I Nr. 56/2025 § 35↗RIS↗
Führen von Schusswaffen der Kategorien Kategorie C und D
§ 35.
(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
… 3 unveränderte Absätze
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß dass die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.