Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden für die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b, NO) Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des durch die Verwendung eines elektronisch unterstützten Verfahrens zur Prüfung und Feststellung der Identität einer nicht physisch anwesenden Partei potenziell bestehenden erhöhten Risikos der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) getroffen. Sie regelt ferner die Voraussetzungen, unter denen sich der Notar für die Ausführung dieses elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens eines Dienstleisters bedienen kann, und die bei einer solchen Identitätsfeststellung und -prüfung einzuhaltenden Anforderungen an die Datensicherheit, an die Fälschungssicherheit und an die Verlässlichkeit der Personen, die den Identifikationsvorgang konkret durchführen.
BGBl. II Nr. 1/2019
Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die vom Notar nach dieser Verordnung zu setzenden Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der sonstigen vom Notar nach der Notariatsordnung einzuhaltenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB). Ebenso unberührt bleiben weitere Sicherungsmaßnahmen, die vom Notar mit dem Ziel einer weiteren Anhebung des Sicherheitsniveaus gesetzt werden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf das elektronische Identifikationsverfahren anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen. Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von Paragraph 69 b, Absatz 2, NO zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) nach den Bestimmungen der Notariatsordnung.