Absatz eins,Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen:
- Ziffer einsJedenfalls das Gesicht der Partei,
- Ziffer 2die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises (Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz NO) oder von dessen Datenseite und
- Ziffer 3die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.