BGBl. II Nr. 117/2019
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.