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BGBl. II Nr. 117/2019

kundgemacht 09.05.2019 RIS↗
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 117/2019× zu Muth-AV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 (Muth-AV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 117/2019 § 11↗RIS↗

Mindestanforderungen an die Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß Paragraph 10, hat durch
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische praktische Übungen an der Ausbildungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen,
    4. Ziffer 4
      eine musikalische Ausbildung (Diplomstudium der Musiktherapie) oder eine musikalische Praxis (Masterstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie) und
    5. Ziffer 5
      Selbsterfahrung (Diplomstudium der Musiktherapie)
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 10 und den Grundsätzen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Selbsterfahrung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen.