fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1,
BGBl. II Nr. 117/2019
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
Paragraph 3,
Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
- Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
- Ziffer 4Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, MuthG) und „Fragen der Ethik“ (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, MuthG) gemäß Anlage 4.