Absatz eins,Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3,) gemäß Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die
- Ziffer einsin die Musiktherapeutenliste eingetragen sind,
- Ziffer 2über eine mindestens einjährige eigenverantwortliche oder dreijährige mitverantwortliche musiktherapeutische Berufserfahrung und die erforderliche Kompetenz in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
- Ziffer 3über die erforderlichen didaktischen Kompetenzen verfügen.