Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
BGBl. II Nr. 124/2019
Krebsstatistikverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.