Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
BGBl. II Nr. 138/2019
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Prozesstechnik (Prozesstechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.