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BGBl. II Nr. 138/2019

kundgemacht 27.05.2019 RIS↗
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Prozesstechnik (Prozesstechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 28.05.2019 – 07.07.2025 · idF BGBl. II Nr. 138/2019 · danach: BGBl. II Nr. 134/2025 § 13↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Prozesstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Prozesstechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.