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BGBl. II Nr. 158/2019

kundgemacht 13.06.2019 RIS↗
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2019× zu SQM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 14.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 158/2019 § 13↗RIS↗

Aufgaben im Fachstab

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Umsetzung von zentralen Reform- und Entwicklungsvorgaben,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei der Koordination der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots im Bundesland,
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Gesamtsteuerung und Zusammenschau über alle Bildungsregionen, insbesondere in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik sowie
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partner/innen.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.