Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 158/2019

kundgemacht 13.06.2019 RIS↗
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2019× zu SQM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 14.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 158/2019 § 14↗RIS↗

Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben gemäß Paragraphen 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    5. Ziffer 5
      die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 BAG,
    6. Ziffer 6
      die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
    7. Ziffer 7
      die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.