Absatz eins,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer einsdie von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9,
- Ziffer 2die Aufgaben gemäß Paragraphen 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
- Ziffer 3die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
- Ziffer 4die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
- Ziffer 5die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 BAG,
- Ziffer 6die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
- Ziffer 7die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.