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BGBl. II Nr. 158/2019

kundgemacht 13.06.2019 RIS↗
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 158/2019× zu SQM-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 14.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 158/2019 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf das laufende Qualitäts-Controlling (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Qualitätskontrollfunktion wahrzunehmen und die Qualitätsentwicklung an den Standorten und in der Region anhand der vom Bildungscontrolling bereitgestellten Daten, der Berichte der externen Schulevaluation sowie sonstiger Informationen zu beobachten.
  2. Absatz 2,Bedienstete des Schulqualitätsmanagements veranlassen für Schulen sowie für Schulcluster mit Qualitätsproblemen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen und nehmen dabei die Schulleitung oder Schulcluster-Leitung in ihre Verantwortung. Wird im Rahmen der externen Schulevaluation festgestellt, dass an einem Schulstandort grundlegende Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, sind gemeinsam mit der Schulleitung oder Schulcluster-Leitung Entwicklungsmaßnahmen samt Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen.
  3. Absatz 3,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für das Monitoring der Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen zu tragen.