Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
BGBl. II Nr. 162/2019
Standesregeln für Versicherungsvermittlung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Inkrafttreten
Paragraph 12,
- Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 4 bis 7 tritt für Versicherungsvermittler ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form erst mit Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 12, GewO 1994 oder ab einer Eintragung gemäß Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 13, GewO 1994 in Kraft.