Absatz eins,Die in Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer eins bis 2 und Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 10 bis 11, Paragraph 3 und Paragraph 9, genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 3, besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.
BGBl. II Nr. 162/2019
Standesregeln für Versicherungsvermittlung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
Paragraph 4,
- Absatz 2,Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den Paragraphen eins bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.