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BGBl. II Nr. 172/2019

kundgemacht 27.06.2019 RIS↗
65. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (65. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 172/2019× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 262 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 6, Z 7, Z 9, Z 10, lit k (entfallen), lit l (entfallen), Z 13 bis Z 15, lit r (entfallen), Z 17, Z 18 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2, Z 4, Z 5, Z 8, Z 11, Z 12, Z 16
in Kraft 21.10.2016 – 27.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 287/2016 · danach: BGBl. II Nr. 172/2019 § 22↗RIS↗
in Kraft 28.06.2019 – 09.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 172/2019 · danach: BGBl. II Nr. 161/2021 § 22↗RIS↗
Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31 KFG 1967
§ 22.
(1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
a) 1. Name, ordentlicher Wohnsitz Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder und des Fahrgestelles;
b) 2. Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
c) 3. Klasse und Art des Fahrzeuges und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um die Genehmigung von Fahrgestellen, die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist sowie die Klasse des Fahrgestells;
d) 4. die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden);
e) 5. die zulassungsrelevanten Daten im Sinne der Anlage 4;
f) 6. die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedsstaat Mitgliedstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedsstaat Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;
g) 7. je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles mit einer Bildfläche in der Größe von mindestens 7 x 7 cm, von denen das eine das Fahrzeug von links vorne, das andere von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge oder der Breite der Bildfläche ausfüllen muß muss und nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände beeinträchtigt werden darf; bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen können auch zwei gleiche bildliche Darstellungen verwendet werden, die ein Fahrzeug derselben Type von links vorne zeigen, sofern das Fahrzeug mit dieser Type äußerlich übereinstimmt;
h) 8. bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
i) 9. bei Motorfahrrädern bzw. Kleinkrafträdern (Definition nach EG) der Name des Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung der Type des Vergasers samt Größenbezeichnung der Vergaserdüse, Name des Erzeugers und Type der Auspuffschalldämpferanlage; bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e die für die Beschränkung der Motorleistung und der Bauartgeschwindigkeit relevanten Angaben gemäß Anhang I, Anlage der Vorordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl L 249 vom 22.8.2014, S 1;
j) Nachweis 10. Angaben über die Beschaffenheit der Antriebsmaschine von einspurigen Motorfahrrädern spezielle Ausrüstung zum Antrieb durch Flüssiggas, Erdgas und Kleinmotorrädern zur Erfüllung der Bestimmungen des § 54a Wasserstoff;
k) Muster der in § 54a geforderten Identifikationszeichen und der Ort ihrer Anbringung;
l) die Bauart, die Größe und die Anordnung von Dampferzeugern oder von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern auch der höchste zulässige Betriebsdruck in bar;
m) 11. die Art der Kraftübertragung;
n) 12. die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
o) 13. die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe (nur für Fahrzeuge der Kategorien Klassen M1, N1), Art, Hersteller und Material der Räder;
p) 14. Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung der Klassen L1e, L2e, L6e sowie Zugmaschinen, Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Katalysator die jeweils einzuhaltenden Werte Sonderkraftfahrzeugen;
q) 15. Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen; Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der Lenkersitze und Umsturzschutzvorrichtungen von Fahrzeugen der Klassen T und C;
r) Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der in §§ 19a und 19b angeführten Sitze und Schutzvorrichtungen;
s) 16. wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
t) 17. die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges.;
18. bei Fahrzeugen, die der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 bzw. der Verordnung (EU) 2018/956, ABl L 173 vom 9.7.2018, S 1 unterliegen, die für diese Überwachung erforderlichen Daten.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 1 angeführten Nachweisen anzuschließen:
a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;
b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7h), oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7b angeführten Fahrzeuges sind;
c) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(4) Wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(5) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig.
Schlagworte
Gastechnik, Verkehrssicherheit