BGBl. II Nr. 174/2019
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Datenverarbeitung
Paragraph eins,
Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.