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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 02.07.2019 – 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 · danach: BGBl. II Nr. 266/2024 § 1↗RIS↗

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 93 aus 2013, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 1174 aus 2011, über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 1176 aus 2011, über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
    gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage der gemäß Absatz eins, erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
    2. Ziffer 2
      den Immobilienpreisindex und
    3. Ziffer 3
      Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.