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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 10↗RIS↗

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 Litera a bis f zu gewähren.