Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 177/2019
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 Litera a bis f zu gewähren.