Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 12↗RIS↗

Veröffentlichung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Jahresdurchschnitte auf Indexbasis 2010;
    2. Ziffer 2
      Quartalsweise Indizes auf Indexbasis 2010.
  2. Absatz 2,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.