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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 3↗RIS↗

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen sind quartalsweise über das jeweils vorangegangene Quartal (Berichtsperiode) durchzuführen.