Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
BGBl. II Nr. 177/2019
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
Paragraph 4,
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
- Ziffer 3Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1 und Unterklasse F 41.20-1 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.