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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 02.07.2019 – 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 · danach: BGBl. II Nr. 266/2024 § 4↗RIS↗

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
  2. Ziffer 2
    Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
  3. Ziffer 3
    Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1 und Unterklasse F 41.20-1 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.