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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 6↗RIS↗

Art der Erhebung

Paragraph 6,

Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes, die diesen auf Grund einer elektronischen Erklärung nach Paragraph 10, oder elektronischen Anmeldung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 von Parteienvertretern vorliegen;
  2. Ziffer 2
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera g bis i, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a bis f sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins, erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955);
  3. Ziffer 3
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera g, sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins und 2 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt (GWR-Gesetz);
  4. Ziffer 4
    das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, durch Befragung der Unternehmen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Basis einer repräsentativen Stichprobenauswahl.