die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes, die diesen auf Grund einer elektronischen Erklärung nach Paragraph 10, oder elektronischen Anmeldung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 von Parteienvertretern vorliegen;
BGBl. II Nr. 177/2019
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Art der Erhebung
Paragraph 6,
Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera g bis i, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a bis f sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins, erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955);
- Ziffer 3die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera g, sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins und 2 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt (GWR-Gesetz);
- Ziffer 4das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, durch Befragung der Unternehmen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Basis einer repräsentativen Stichprobenauswahl.