Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
BGBl. II Nr. 177/2019
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4,; Stichprobe
Paragraph 7,
- Absatz 2,Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
- Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.