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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 7↗RIS↗

Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4,; Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. Absatz 2,Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.