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BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 8↗RIS↗

Auskunftserteilung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.