Absatz eins,Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
BGBl. II Nr. 177/2019
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Auskunftserteilung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.