Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 177/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2019× zu Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 02.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 177/2019 § 9↗RIS↗

Erhebungsunterlagen

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, an die Auskunftsgebenden zu sorgen.