Absatz eins,Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. Paragraph 83, BAO gelangt nicht zur Anwendung.
BGBl. II Nr. 179/2019
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Lastschriftmandat
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 6, über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.