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BGBl. II Nr. 179/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2019× zu Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 179/2019 § 6↗RIS↗

Vorabinformation

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.