Absatz eins,Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 179/2019
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Vorabinformation
Paragraph 6,
- Absatz 2,Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.