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BGBl. II Nr. 18/2019

kundgemacht 24.01.2019 RIS↗
Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 18/2019 § 1↗RIS↗

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 67, Absatz eins, BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
  2. Absatz 2,Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.