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BGBl. II Nr. 182/2019

kundgemacht 03.07.2019 RIS↗
Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2019× zu UBVO 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) 3 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 lit c Tabelle
in Kraft 28.09.2018 – 30.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 258/2018 · danach: BGBl. II Nr. 182/2019 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.07.2019 – 15.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2019 · danach: BGBl. II Nr. 63/2023 § 4↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 4.
(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
a) aus Latein:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein
Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen
Rechtswissenschaften
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Urgeschichte und Historische Archäologie
Musikwissenschaft
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische Philologie-Griechisch
Anglistik und Amerikanistik
Romanistik
Slawistik
Finno-Ugristik
Byzantinistik und Neogräzistik
Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des Alten Orients
Pharmazie
Vergleichende Literaturwissenschaft
Skandinavistik
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Classica et Orientalia
Archäologien
Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:
Katholische Religion,
Evangelische Religion,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,
Burgenlandkroatisch/Kroatisch,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung
Griechisch,
Italienisch,
Polnisch,
Russisch,
Slowakisch,
Slowenisch,
Spanisch,
Tschechisch,
Ungarisch;
b) aus Griechisch:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch
Klassische Philologie
Klassische Philologie-Latein
Byzantinistik und Neogräzistik
Evangelische Fachtheologie
Katholische Fachtheologie
Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik)
Alte Geschichte und Altertumskunde
Altertumswissenschaften
Klassische Archäologie, Archäologie
Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
c) aus Darstellender Geometrie:
Höhere Schule
Studienrichtung
Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie
Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung
Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik
Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe)
Handelsakademie
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft)
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Bauingenieurwesen
Architektur
Maschinenbau
Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau
Verfahrenstechnik
Vermessung und Geoinformation
Angewandte Geowissenschaften
Bergwesen
Metallurgie
Industrieller Umweltschutz, Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik
Entsorgungstechnik und Recycling
Kunststofftechnik
Montanmaschinenbau
Petroleum Engineering
Werkstoffwissenschaften Werkstoffwissenschaft
Mechatronik
Industrial Design
Recyclingtechnik
Industrielogistik
Industrielle Energietechnik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Schlagworte
Urgeschichte, Reproduktionstechnik