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BGBl. II Nr. 184/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2019× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 112 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 3
in Kraft 16.10.2007 – 31.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 281/2007 · danach: BGBl. II Nr. 184/2019 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 184/2019 § 23↗RIS↗
Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 23.
(1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.
(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung von mit Atemluft vorhanden sein.
Schlagworte
Hauptbahn