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BGBl. II Nr. 184/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2019× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 112 § 0↗RIS↗
§ 25aneu
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 184/2019 § 25a↗RIS↗

Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

Paragraph 25 a,

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.