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BGBl. II Nr. 184/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2019× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 112 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 12.05.2011 – 31.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 156/2011 · danach: BGBl. II Nr. 184/2019 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 184/2019 § 6↗RIS↗
Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 6.
(1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
(2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
(3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.