Absatz eins,Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge mit zeitverzögerter Öffnung dürfen eingerichtet werden,
- Ziffer einssoweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, erforderlich ist,
- Ziffer 2wenn für die erste Zeitverzögerung ein Zeitraum von 15 Sekunden nicht überschritten wird,
- Ziffer 3wenn nach Ablauf der zweiten Zeitverzögerung eine automatische Freigabe der Notausgänge erfolgt und
- Ziffer 4wenn die unter Absatz 2, angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.