Absatz eins,Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen festzulegen.
BGBl. II Nr. 185/2019
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Lawinenauslöseflug
Paragraph 5,
- Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen
- Ziffer einssich dem Hubschrauber nur unter ständigem Blickkontakt mit dem Piloten/derPilotin nähern,
- Ziffer 2die besonderen Anweisungen des Piloten/der Pilotin und des Flughelfers/der Flughelferin befolgen,
- Ziffer 3bei Start- und Landemanövern die erforderlichen Abstände für unbeteiligte Personen einhalten und
- Ziffer 4im Hubschrauber sowie im Bereich des Start- und Landeplatzes nicht rauchen oder mit offenem Feuer und Licht hantieren. Ausgenommen sind die im Hubschrauber unmittelbar für den Sprengvorgang nötigen Tätigkeiten.
- Absatz 3,Es muss sichergestellt sein, dass während des Lawinenauslösefluges eine eindeutige Verständigung zwischen allen an Bord anwesenden Personen gewährleistet ist. Dies ist durch Anschluss an das Bordkommunikationssystem, z. B. „Intercom“, zu gewährleisten. Zwischen dem/der Sprengbefugten und allfälligen Absperrposten am Boden muss während der Dauer des Lawinenauslösefluges eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.
- Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte während des Lawinenauslösefluges einen Schutzhelm und ein Auffangsystem benützt.