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BGBl. II Nr. 185/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2019× zu LuftAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 03.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 185/2019 § 7↗RIS↗

Versagerbeseitigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Einsatz eines Hubschraubers mit
      1. Litera a
        Windenausrüstung oder Lasthaken,
      2. Litera b
        einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
      3. Litera c
        einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
      4. Litera d
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      5. Litera e
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
      6. Litera f
        Personentragvorrichtung.
    2. Ziffer 2
      Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
    3. Ziffer 3
      Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
  2. Absatz 2,Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
  3. Absatz 3,Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SprengV gilt nicht.