Absatz eins,Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach Paragraph 14, ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.
BGBl. II Nr. 185/2019
Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Unterweisung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach Paragraph 14, ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.