BGBl. II Nr. 192/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer einsEinrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
- Ziffer 2Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys,
- Ziffer 3Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
- Ziffer 4Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen,
- Ziffer 5Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz,
- Ziffer 6Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.),
- Ziffer 7Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung,
- Ziffer 8Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien,
- Ziffer 9Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern,
- Ziffer 10Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.),
- Ziffer 11Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
- Ziffer 12Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
- Ziffer 13Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
- Absatz 2,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Der Lehrbetrieb | |||
1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | |
1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | ||
1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
2. | Aus- und Weiterbildung | |||
2.1 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
2.2 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |||
2.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | |||
3. | Sicherheit und Umweltschutz | |||
3.1 | Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements | |||
3.2 | Kenntnis des Umgangs mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften | |||
3.3 | Kenntnis der Sicherheitsmaßnahmen bei elektrischen Freileitungen | – | – | |
3.4 | Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Dachsicherungssysteme) | |||
3.5 | Grundkenntnisse der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen | Kenntnis der Erstversorgung bei Arbeitsunfällen sowie der Alarmierung im Bedarfsfall | ||
3.6 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich | |||
3.7 | Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls | Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung (Recycling) sowie über die Entsorgung des Abfalls | Trennen und Verwerten (Recyceln) der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe sowie Entsorgendes anfallenden Abfalls | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: | |||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. | |||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. | |||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. | |||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
5. | Organisation und Arbeitsgestaltung | |||
5.1 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität und Wirtschaftlichkeit; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
5.2 | Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) | |||
5.3 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | Kenntnis und Anwendung von berufsspezifischer Software | ||
5.4 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | – | ||
5.5 | Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme | |||
5.6 | Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft | |||
5.7 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | ||
5.8 | – | Grundkenntnisse der Kalkulation | ||
5.9 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
6. | Kommunikation und Dokumentation | |||
6.1 | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen | |||
6.2 | – | Grundkenntnisse der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel | ||
6.3 | Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) | Ausfüllen und Erstellen von von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) | ||
6.4 | Grundkenntnisse der Baudokumentation (auch in digitaler Form) | Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation (auch in digitaler Form) | Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung (auch in digitaler Form) | |
7. | Dachdeckerarbeiten | |||
7.1 | Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägiger Richtlinien | Anwenden von berufsspezifischen Normen, Fachregeln und Vorschriften sowie einschlägigen Richtlinien | ||
7.2 | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
7.3 | Grundkenntnisse der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen | Kenntnis der Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung | ||
7.4 | Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf Werkstoffe und Hilfsstoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr | ||
7.5 | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | |||
7.6 | Lesen von Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen (zB Montagedokumentationen) sowie Arbeiten mit Material- und Stücklisten | |||
7.7 | Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile | Zeichnen von Bauteilen und Aufmaßskizzen | ||
7.8 | – | Kenntnis des rechnergestützten Konstruieren | ||
7.9 | Messen und Anlegen auch mit digitalen Messgeräten | |||
7.10 | Grundkenntnisse der berufsspezifischen Statik, Festigkeitslehre und Bauphysik | |||
7.11 | Grundkenntnisse der berufsspezifischen Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik | |||
7.12 | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen | Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen | ||
7.13 | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von erforderlichen Schutz- und Fanggerüsten sowie Dachschutzblenden aller Art (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) | – | ||
7.14 | Mitarbeiten beim Herstellen von Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO | |||
7.15 | – | Arbeiten auf Gerüsten (zB Fassadengerüst, Traufengerüst, Hebebühnen, Leiterngerüst) unter Einhaltung der KJBG-VO | ||
7.16 | Kenntnis des Aufstellen und Abbauen von zB Schrägaufzügen, Arbeitsbühnen, Hubsteiger | – | ||
7.17 | Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie ihrer Schnittstellen auf der Baustelle | |||
7.18 | Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | ||
7.19 | Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen und Untergründen | Prüfen von Vorleistungen und Untergründen | ||
7.20 | Kenntnis der Dachsicherungssysteme wie Einzelanschlagpunkte, Seilsicherungssysteme, Aufstieg- und Ausstiegleitern, Durchsturzsicherungen, Geländer | Durchführen von Arbeiten unter Verwendung von Steig- und Dachleitern | ||
7.21 | Kenntnis der diversen Dachformen, des Aufbaus von Dachkonstruktionen und der Deckungsart | |||
7.22 | Kenntnis der Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys | Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys | ||
7.23 | Feststellen des Materialbedarfs sowie Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien | |||
7.24 | Einfaches manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoffen, Verbundwerkstoffen und bituminösen Werkstoffen wie zB Bohren, Schleifen, Verbinden, Trennen, Schneiden, Nageln, Kleben | – | ||
7.25 | Kenntnis der Funktion, Anwendung und der Montage von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen | – | ||
7.26 | Mitarbeiten beim Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie von Dachsicherungssystemen | Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen | ||
7.27 | Mitarbeiten beim Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen | Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen | ||
7.28 | Kenntnis der Funktion, Anwendung und des Einbaus von Dämmstoffen (zB EPS, PU-Platten, XPS, mineralische Dämmstoffe usw.), Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfbremsen bzw. -sperren (zB Bitumenbahnen, PVC-Folien, TPO-Folien, EPDM-Bahnen, Flüssigkunststoffe usw.) | |||
7.29 | Mitarbeiten beim Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz | Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz | ||
7.30 | Kenntnis der Deckarten und der verschiedenen Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteine, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten usw.) sowie der dazu notwendigen Be- und Verarbeitungstechniken wie Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw. | Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.) | ||
7.31 | Kenntnis des Einteilens und Schnürens der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung | Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung | ||
7.32 | Mitarbeiten beim Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien | Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien | ||
7.33 | Kenntnis des Herstellens von Kleber- und Mörtelmischungen und des Anwendens bei berufsspezifischen Arbeiten (zB First-, Grat-, Traufen-, Ortgangmörtelung und Fugenverstrich) | – | ||
7.34 | – | – | Kenntnis von Sanierungsarbeiten von Rauchfangen | |
7.35 | Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern | – | ||
7.36 | – | – | Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln | |
7.37 | – | Kenntnis der Anforderungen für das Herstellen von begrünten Dachflächen und Fassaden | ||
7.38 | – | Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.) | ||
7.39 | – | Ausführen von Reparatur- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen | ||
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. August 2019 in Kraft.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,, Anlage 1, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, Artikel römisch acht Ziffer eins,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1976,, tritt unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Dachdecker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 4, angeführten Prüfungsordnung antreten.
- Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Dachdecker gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.