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BGBl. II Nr. 194/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 194/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochbau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2020 – 30.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 194/2019 · danach: BGBl. II Nr. 131/2025 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Hochbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.