Absatz eins,Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
BGBl. II Nr. 194/2019
Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Hochbau
Paragraph eins,
- Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 eingetreten werden.
- Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.