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BGBl. II Nr. 194/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 194/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochbau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 194/2019 § 2↗RIS↗

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. Ziffer 2
    Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.