Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 195/2019
Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.