Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 195/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 195/2019× zu Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 195/2019 § 3↗RIS↗

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Neubau:
    1. Litera a
      Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. Litera b
      Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. Litera c
      Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. Litera d
      Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    5. Litera e
      Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
    6. Litera f
      Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen und Treppen,
    7. Litera g
      Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
    8. Litera h
      Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
    9. Litera i
      Verputzen von Innen- und Außenflächen,
    10. Litera j
      Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen sowie Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen),
    11. Litera k
      Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
    12. Litera l
      Herstellen und Verlegen von Spannbetonbauteilen,
    13. Litera m
      Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
    14. Litera n
      Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen,
    15. Litera o
      Herstellen von Planziegel- und Anschlussmauerwerk, Verbindungen sowie Trenn- und Arbeitsfugen,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  2. Ziffer 2
    Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Sanierung:
    1. Litera a
      Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. Litera b
      Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. Litera c
      Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. Litera d
      Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    5. Litera e
      Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
    6. Litera f
      Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
    7. Litera g
      Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
    8. Litera h
      Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
    9. Litera i
      Verputzen von Innen- und Außenflächen,
    10. Litera j
      Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
    11. Litera k
      Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
    12. Litera l
      Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen (zB Kalk- und Lehmputze),
    13. Litera m
      Herstellen von Sichtflächenmauerwerk,
    14. Litera n
      Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen sowie Herstellen von Architekturen an Fassaden,
    15. Litera o
      Durchführen von Sanierungsarbeiten im Hochbau,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.