Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 sowie 14 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.
BGBl. II Nr. 196/2019
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2015,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 1. August 2019 im Lehrberuf Mechatronik ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
- Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Mechatronik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung ab 1. August 2019 voll anzurechnen.