Absatz eins,Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 200/2019
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Tiefbau
Paragraph eins,
- Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.