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BGBl. II Nr. 200/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 200/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 200/2019 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Tiefbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.