Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 200/2019
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
- Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.