Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
BGBl. II Nr. 200/2019
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Berufsprofil
Paragraph 3,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
- Ziffer 3Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
- Ziffer 4Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- Ziffer 5Herstellen von Schalungen,
- Ziffer 6Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
- Ziffer 7Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
- Ziffer 8Herstellen von Natursteinmauerwerk,
- Ziffer 9Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
- Ziffer 10Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.