Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 200/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 200/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiefbau-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 200/2019 § 3↗RIS↗

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. Ziffer 2
    Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  3. Ziffer 3
    Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von Schalungen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Natursteinmauerwerk,
  9. Ziffer 9
    Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.