BGBl. II Nr. 200/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Tiefbau
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.
Arbeitsgebiet
Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:
- Ziffer einsFachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
- Ziffer 2Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Berufsprofil
Paragraph 3,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer einsUmsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- Ziffer 2Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
- Ziffer 3Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
- Ziffer 4Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- Ziffer 5Herstellen von Schalungen,
- Ziffer 6Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
- Ziffer 7Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
- Ziffer 8Herstellen von Natursteinmauerwerk,
- Ziffer 9Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
- Ziffer 10Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
Paragraph 4,
- Absatz eins,(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
- Absatz 2,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Der Lehrbetrieb | ||
1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
2. | Aus- und Weiterbildung | ||
2.1 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere) | ||
2.2 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
2.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | ||
3. | Umweltschutz | ||
3.1 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) | ||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnis und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit) | ||
5.1 | Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen | ||
5.2 | Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||
5.3 | Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.) | ||
5.4 | Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen) | ||
5.5 | Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen | ||
6. | Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung | ||
6.1 | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
6.2 | – | Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM) | |
6.3 | Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme | ||
6.4 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software | |
6.5 | Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form) | Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form) | |
6.6 | Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc. | Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc | |
6.7 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | – | |
6.8 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
6.9 | Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle | Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle | |
6.10 | Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft | Kenntnis der Betriebswirtschaft | |
6.11 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | |
6.12 | – | Grundkenntnisse der Kalkulation | |
6.13 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung | |
7. | Grundlagen des Tiefbaus | ||
7.1 | Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung | ||
7.2 | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte | ||
7.3 | Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien | ||
7.4 | – | Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBVI) | |
7.5 | – | Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) | |
7.6 | Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs | Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzung der erfassten Informationen auf der Baustelle | |
7.7 | Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile | ||
7.8 | – | Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD) | Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung |
7.9 | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten aller Art | – | |
7.10 | Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten | Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO | |
7.11 | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen | Einrichten und Absichern von Baustellen | |
7.12 | Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen | Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen | |
7.13 | Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten | ||
7.14 | – | Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten | |
7.15 | – | Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung) | |
7.16 | Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten | Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen | |
7.17 | Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände | Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände | |
7.18 | Herstellen von Schüttungen | Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen | |
7.19 | – | Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus | |
7.20 | Grundkenntnisse der Betontechnologie | Kenntnis der Betontechnologie | |
7.21 | Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel | Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel | |
7.22 | – | Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton | |
7.23 | Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton | Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung | Herstellung von Proben für die Betonprüfung |
7.24 | Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich | |
7.25 | Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen | ||
7.26 | Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle | ||
7.27 | Grundkenntnisse der Baustellenlogistik | ||
8. | Tiefbautechnische Arbeiten | ||
8.1 | Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen | Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen | |
8.2 | Grundkenntnisse des Leitungsbaus | Kenntnis des Leitungsbaus | |
8.3 | – | Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen | |
8.4 | Herstellen von Flachgründungen | ||
8.5 | – | Kenntnis über Tiefgründungen | |
8.6 | – | – | Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau |
8.7 | Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken | Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken | |
8.8 | Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen | ||
8.9 | – | – | Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen |
8.10 | Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen | ||
8.11 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton | ||
8.12 | – | Verlegen von Fertigteilen und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen | |
8.13 | – | Einbauen von Fertigteilen | |
8.14 | Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden und einfachen sonstigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften | Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften | |
8.15 | Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen | ||
8.16 | Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen | ||
8.17 | – | Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen | |
8.18 | Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen | ||
8.19 | – | Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung | |
8.20 | – | – | Grundkenntnisse des Brückenbaus |
8.21 | – | – | Grundkenntnisse des Bauens im Wasser |
8.22 | – | Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung | Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung |
8.23 | – | Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material | |
8.24 | – | – | Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen |
8.25 | – | – | Herstellen von Naturstein-mauerwerk einschließlich Zurichten der Steine |
8.26 | – | Herstellen des Straßenunterbaus | |
8.27 | – | Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung) | |
8.28 | – | Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut | Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut |
8.29 | – | – | Grundkenntnisse des Untertagebaus |
8.30 | – | – | Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahn-rechtlichen Bauvorschriften |
8.31 | Grundkenntnisse der Verputzarbeiten | Kenntnis der Verputzarbeiten | |
8.32 | – | Verputzen von Innen- und Außenflächen | |
8.33 | – | Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen | |
8.34 | – | – | Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen |
8.35 | – | – | Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern |
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
- Absatz 6,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.